Betreuungsrecht Der Betroffene muss volljährig sein. Es muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln. Diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut besorgt werden. Grundsätze In die Rechte eines betreuten Menschen soll nur soweit wie unbedingt erforderlich eingegriffen werden. Ein rechtlicher Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der rechtlichen Betreuung bedarf. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der rechtliche Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem rechtlichen Betreuer zuzumuten ist. Bei erheblicher Selbstschädigung kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt für einzelne Aufgabenkreise angeordnet werden.
Fragen Sie uns! Wir wissen wovon wir reden: Der Betreuungsverein führt selbst viele rechtlichen  Betreuungen durch.
Willkommen beim Betreuungsverein Friedberg e. V.
Wir sind eine offene Beratungsstelle zum Thema Betreuungsrecht und Vorsorge im Auftrag des Landes Hessen
Weitere Informationen zum Betreuungsrecht finden Sie hier:
Eine Broschüre zur rechtlichen Betreuung in leichter Sprache finden Sie hier:

INFORMATION

Sie finden uns in der Friedberger Altstadt, Kleine Klostergasse 16, parallel zur Alten Bahnhofstraße. Parkmöglichkeiten sind im City-Parkhaus in der Alten Bahnhofstraße und rund um die Stadtkirche.

KONTAKT

Hotline: 0800 000 20 98 Telefon: 06031 18633 Telefax: 06031 18635 E-Mail: info@betreuungsverein-friedberg.de https://www.betreuungsverein-friedberg.de
Betreuungsverein  Friedberg e. V.
HESSEN
Betreuungsverein Friedberg e.V.
RECHTLICHE BETREUUNG Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsgesetz. Die rechtlichen Grundlagen des Betreuungsrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1896 ff. Ein rechtlicher Betreuer wird durch das Betreuungsgericht bestellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wir sind eine offene Beratungsstelle zum Thema Betreuungsrecht und Vorsorge im Auftrag des Landes Hessen
Betreuungsrecht Der Betroffene muss volljährig sein. Es muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen. Der Betroffene kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln. Diese Angelegenheiten können durch einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen ohne gesetzlichen Vertreter nicht genauso gut besorgt werden. Grundsätze In die Rechte eines betreuten Menschen soll nur soweit wie unbedingt erforderlich eingegriffen werden. Ein rechtlicher Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenkreise bestellt werden, in denen der Betreute der rechtlichen Betreuung bedarf. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung hat keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Der rechtliche Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der rechtliche Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem rechtlichen Betreuer zuzumuten ist. Bei erheblicher Selbstschädigung kann ausnahmsweise ein Einwilligungsvorbehalt für einzelne Aufgabenkreise angeordnet werden.

DIE RECHTLICHE BETREUUNG

Das Gericht entscheidet über die

genauen Aufgaben für die rechtliche Betreuung,

wer die rechtliche Betreuung machen kann,

welche rechtliche Betreuung benötigt wird.

 

 

 

 

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Sie finden uns in der Friedberger Altstadt, Kleine Klostergasse 16, parallel zur Alten Bahnhofstraße. Parkmöglichkeiten sind im City- Parkhaus in der Alten Bahnhofstraße, rund um die Stadtkirche.

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RECHTLICHE BETREUUNG Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Betreuungsgesetz. Die rechtlichen Grundlagen des Betreuungsrechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1896 ff. Ein rechtlicher Betreuer wird durch das Betreuungsgericht bestellt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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